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PRÜFPFLICHT


Die Trinkwasserverordnung TrinkWV schreibt eine regelmäßige Legionellenuntersuchung in Gebäuden des öffentlichen und gewerblichen Bereichs vor. Bereits seit 2013 sind viele Betreiber gesetzlich dazu verpflichtet, die Untersuchung regelmäßig von einer entsprechend akkreditierten Untersuchungsstelle unaufgefordert durchführen zu lassen.

Bei Missachtung der Prüfpflicht drohen Bußgelder bis zu 25.000,- €, Schadensersatzansprüche durch Nutzer (bspw. Gesundheitsschäden), sowie strafrechtliche Folgen (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung).

 

§

Bereiche und Intervalle
 

Bereich Intervall Beispiel Einschränkungen
gewerblich  3 Jahre Vermieter von Wohnungen Mit zentraler Warmwassererzeugung
öffentlich 1 Jahr Hotels, Gästehäuser, Vereinsheime, Fitness-Studios, Pflegeheime, Kindergärten, Schulen, Schwimmbäder, Saunen Mit Dusch- oder Bademöglichkeit

 

 

Bin ich generell zur Legionellenprüfung verpflichtet?

Folgende Fragen sind entscheidend:

 


Frage 1

Sind Sie
Vermieter (/Betreiber) in einem Gebäude mit insgesamt mehr als zwei Wohneinheiten,
davon mindestens eine vermietet
(=gewerblicher Bereich)

oder


Betreiber eines Gebäudes, welches Dusch- oder Bademöglichkeiten zur Verfügung stellt?
(=öffentlicher und/oder für einen wechselnden Personenkreis zugänglicher Bereich.
Nicht dazu zählen Mitarbeiter-Duschen in Betrieben.)

 

JA oder NEIN

 

Wenn Sie Frage 1 mit JA beantwortet haben, sind Sie unter weiteren Voraussetzungen zur gesetzlichen Legionellenprüfung verpflichtet.
Fahren Sie in diesem Fall mit Frage 2 fort.

 

 

 
Frage 2

Enthält die Trinkwasserinstallation eine zentrale Trinkwassererwärmung?
 

 

JA oder NEIN

 

Wenn Sie auch Frage 2 mit JA beantwortet haben, sind Sie unter weiteren Voraussetzungen zur gesetzlichen Legionellenprüfung verpflichtet.
Fahren Sie in diesem Fall mit Frage 3 fort.

 

 


Frage 3

Hat der zentrale Warmwasserspeicher ein Volumen von mehr als 400 Litern
oder
befinden sich mindestens in einer Warmwasserleitung zwischen Wasserspeicher und der am weitest entfernten Entnahmestelle mehr als 3 Liter Wasser? *
 

 

JA oder NEIN

 
Wenn Sie auch Frage 3 mit Ja beantwortet haben, unterliegen Sie grundsätzlich der Prüfpflicht.

 

 

* Sollte der zentrale Warmwasserspeicher unter 400 Liter Inhalt haben, muss geklärt werden, ob mindestens eine Warmwasserleitung zwischen Warmwasserspeicher und der entferntesten Entnahmestelle mehr als 3 Liter Inhalt aufweist. Die Berechnung ist oft nicht einfach, da die Rohrleitungen teilweise nicht sichtbar in den Wänden verlaufen. Es ist anzuraten, eine Fachkraft zu beauftragen, um die Prüfpflicht zweifelsfrei bestätigen oder ausschließen zu können. In der Praxis sind allerdings nahezu alle Mehrfamilienhäuser mit Anlagen, die eine zentrale Warmwassererzeugung enthalten, prüfpflichtig.

  

       Hier erhalten Sie weitere Informationen        

 
 

Die hier gesammelten Informationen können lediglich als erste Orientierung dienen und sollen die Thematik vereinfacht näher bringen. Da die Gesetzestexte teilweise komplex sind und regelmäßig aktualisiert werden, sind alle Informationen auf diesen Seiten in Bezug auf Pflichten und Voraussetzungen gem. Trinkwasserverordnung unverbindlich und ohne Gewähr auf Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität.
Verbindliche Informationen erhalten Sie ausschließlich bei den öffentlichen Stellen (siehe INFORMATIONEN) oder dem zuständigen örtlichen Gesundheitsamt (Abteilung Trinkwasser).

 

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